Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
Verträge mit der KÜS kommen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zustande.
Entgegen stehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht
anerkannt, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich bestätigt.
§ 2 Durchführung des Auftrages
Die Durchführung der vorbenannten Dienstleistung erfolgt im Rahmen der geltenden
einschlägigen nationalen Vorschriften. Die KÜS führt ihre Leistungen unparteiisch,
neutral und nach bestem Wissen und Gewissen unter Beachtung der zum Zeitpunkt der
Auftragsannahme bestehenden Vorschriften aus. Der Auftraggeber verpflichtet sich,
die zur ordnungsgemäßen Bearbeitung des Auftrages notwendigen Auskünfte einzuholen
und diese der KÜS zur Verfügung zu stellen. Kommt der Auftraggeber den vorgenannten
Pflichten nicht nach, trägt er das Risiko der Ausführung des Auftrags.
§ 3 Haftung
Die KÜS haftet für von ihren Mitarbeitern verursachte Schäden gleich aus welchem
Rechtsgrund nur dann, wenn sie oder ihre Mitarbeiter die Schäden vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinaus gehenden Schadensersatzansprüche
werden ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus Verletzung des Lebens,
des Körpers und der Gesundheit. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Schäden, für
die die KÜS haftet, unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von der KÜS aufnehmen
zu lassen.
§ 4 Entgelte und Zahlungen
Für die von der KÜS durchgeführten Aufträge sind die seitens der KÜS genannten Entgelte
maßgeblich. In den Entgelten ist die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.
Die Rechnungen der KÜS werden mit Rechnungsstellung ohne Abzug sofort fällig. Eine
Aufrechnung ist dem Auftraggeber nur gestattet, wenn die Gegenforderung unbestritten
ist oder rechtskräftig festgestellt wurde. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug,
schuldet er Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz. Dies gilt nicht,
soweit die KÜS einen höheren Verzugsschaden nachweisen kann. Im Falle des Verzuges
des Auftraggebers, kann die KÜS die Durchführung bzw. die weitere Durchführung des
Auftrages von weiteren Zahlungen des Auftraggebers abhängig machen. Bleibt der Auftraggeber
trotz einer Nachfristsetzung mit der Begleichung einer Rechnung in Verzug, so kann
die KÜS von laufenden Verträgen zurücktreten und bzw. oder Schadensersatz verlangen.
§ 5 Geheimhaltung
Die KÜS verpflichtet sich, Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelangenden
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren, sowie diese außerhalb der Durchführung
des Auftrages nicht unbefugt zu offenbaren oder zu verwerten. Die aufgenommenen
Daten werden gemäß den geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
Die zur Durchführung der Fahrzeuguntersuchungen erhobenen personenbezogenen Daten
werden nur zum Zwecke des Nachweises einer ordnungsgemäßen Untersuchung und Prüfung
im Sinne der Nr. 2.4 der Anlage VIIIb StVZO und zum Zweck des Hinweises auf die
jeweils anstehende Fahrzeuguntersuchung genutzt.
Stand: Januar 2010
Informationen zur Durchführung von Fahrzeuguntersuchungen
und –begutachtungen
Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO (HU)
Das Fahrzeug wird hinsichtlich des Zustandes, der Funktion, der Ausführung und der
Wirkung seiner Bauteile und Systeme untersucht. Darüber hinausgehende Feststellungen,
z. B. Korrosion unter Abdeckungen und Schutzanstrichen, können nicht getroffen werden.
Der Untersuchungsbericht zusammen mit der zugeteilten amtlichen Prüfplakette bescheinigt,
dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Untersuchung nach Nummer 1.2 der Anlage VIII
StVZO bis auf etwaige geringe Mängel vorschriftsmäßig ist. Als äußeres, leicht erkennbares
Zeichen ist am hinteren Kennzeichen des Fahrzeuges eine runde amtliche Plakette
angebracht. Der entscheidende Nachweis für die durchgeführte Prüfung ist der Untersuchungsbericht.
Die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung ist in der Zulassungsbescheinigung
Teil I (Fahrzeugschein) vermerkt.
Die bisher erforderliche Abgasuntersuchung nach § 47a StVZO (AU) ist seit dem 1.
Januar 2010 in die Hauptuntersuchung (Mängelgruppe Umweltverträglichkeit) eingebunden.
Die an dem vorderen amtlichen Kennzeichen angebrachte sechseckige AU-Plakette wird
abgeschafft bzw. nicht mehr erteilt.
Sicherheitsprüfung nach § 29 StVZO (SP)
Die SP bescheinigt, dass das Fahrzeug nach Nummer 1.3 der Anlage VIII StVZO untersucht
worden ist. Wenn keine Mängel festgestellt wurden, wird als äußeres, leicht erkennbares
Zeichen auf das SP-Schild des Fahrzeuges eine fünfeckige amtliche Marke angebracht.
Der entscheidende Nachweis über die durchgeführte Prüfung ist das Prüfprotokoll.
Bei prüfbuchpflichtigen Fahrzeugen sind Sie dazu verpflichtet, diesen Bericht/dieses
Protokoll dem Prüfbuch an der vorgesehenen Stelle beizufügen.
Mängelfeststellung und –beseitigung bei HU und SP nach § 29 StVZO
Wurden an dem überprüften Fahrzeug Mängel festgestellt und eine Wiedervorführung
angeordnet, sind Sie verpflichtet, diesen Bericht/dieses Protokoll bei der Nachprüfung
vorzulegen. Die Nachprüfung kann erst nach der Beseitigung aller im Bericht/Protokoll
dokumentierten Mängel positiv erfolgen. Werden an Ihrem Fahrzeug Mängel festgestellt,
die dieses verkehrsunsicher machen, ist die vorhandene Prüfplakette zu entfernen
und die Zulassungsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen. Zudem gilt § 5 Abs. 3
FZV.
Die Nachprüfung sollte so schnell wie möglich erfolgen, sie muss spätestens
bis zum Ablauf eines Monats nach dem Tag der Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung
durchgeführt worden sein. Durch diese Frist wird die Gültigkeit der Prüfplakette/Prüfmarke
nicht verlängert. Der Prüfingenieur ist gesetzlich dazu verpflichtet, eine neue
Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung durchzuführen, wenn zur Nachprüfung der vorherige
Untersuchungsbericht/Prüfprotokoll nicht vorgelegt wird oder die Monatsfrist überschritten
wurde.
Der Fahrzeughalter ist nach § 23 StVO und § 31 Abs. 2 StVZO für die umgehende Beseitigung
aller festgestellten Mängel verantwortlich. Bei Reparaturen am Fahrzeugrahmen oder
an tragenden Teilen der Karosserie sind die entsprechenden Anweisungen des Fahrzeugherstellers
zu beachten. Wir bitten Sie, das Fahrzeug nach der Reparatur ohne Anstrich und Unterbodenschutz
zur Nachprüfung vorzustellen.
Gassystemeinbauprüfung § 41a StVZO (GSP)
Sie bescheinigt, dass der ordnungsgemäße Zustand der Gasanlage des Fahrzeuges nach
§ 41a StVZO in Verbindung mit Anlage XVII StVZO untersucht worden ist.
Gasanlagenprüfung nach § 41a StVZO (GWP)
Die GWP bescheinigt den mängelfreien Zustand der Gasanlage sowie die Dichtigkeit
des Gassystems. Dieser Bericht ist gleichzeitig auch der Nachweis über den ordnungsgemäßen
Zustand der Gasanlage zum Zeitpunkt der Untersuchung.
Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO
Ist im Änderungsnachweis eine unverzügliche Berichtigung der Fahrzeugpapiere gefordert,
so ist die zuständige Zulassungsbehörde umgehend aufzusuchen und die Fahrzeugpapiere
unter Vorlage des Änderungsnachweises berichtigen zu lassen.
Ist eine Berichtigung erst bei nächster Gelegenheit erforderlich, sind die Fahrzeugpapiere
bei nächster Befassung der Zulassungsbehörde mit den Fahrzeugpapieren unter Vorlage
des Änderungsnachweises berichtigen zu lassen. Bis dahin ist der Änderungsnachweis
ständig mit den Fahrzeugpapieren mitzuführen.
Bei Negativabnahmen ist der Fahrzeughalter nach § 23 StVO und § 31 Abs. 2 StVZO
für die umgehende Beseitigung der festgestellten Mängel verantwortlich.
Gutachten nach §23 StVZO (Oldtimer)
Das Gutachten bestätigt die Einstufung des Fahrzeuges als Oldtimer im Sinne des
§ 2 Nr. 22 FZV.
Feststellung der Vorschriftsmäßigkeit (§ 5 FZV, § 17 StVZO)
Auf Anordnung der Zulassungsbehörde erstellter Nachweis/erstelltes Gutachten über
die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges.
Weitere Abkürzungen, die im Text nicht erläutert sind: StVZO: Straßenverkehrszulassungsordnung
• StVO: Straßenverkehrsordnung • FZV: Fahrzeug-Zulassungsverordnung • EG: Europäische
Gemeinschaften