Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Verträge mit der KÜS kommen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zustande. Entgegen stehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich bestätigt.

§ 2 Durchführung des Auftrages

Die Durchführung der vorbenannten Dienstleistung erfolgt im Rahmen der geltenden einschlägigen nationalen Vorschriften. Die KÜS führt ihre Leistungen unparteiisch, neutral und nach bestem Wissen und Gewissen unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Auftragsannahme bestehenden Vorschriften aus. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur ordnungsgemäßen Bearbeitung des Auftrages notwendigen Auskünfte einzuholen und diese der KÜS zur Verfügung zu stellen. Kommt der Auftraggeber den vorgenannten Pflichten nicht nach, trägt er das Risiko der Ausführung des Auftrags.

§ 3 Haftung

Die KÜS haftet für von ihren Mitarbeitern verursachte Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund nur dann, wenn sie oder ihre Mitarbeiter die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinaus gehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Schäden, für die die KÜS haftet, unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von der KÜS aufnehmen zu lassen.

§ 4 Entgelte und Zahlungen

Für die von der KÜS durchgeführten Aufträge sind die seitens der KÜS genannten Entgelte maßgeblich. In den Entgelten ist die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten. Die Rechnungen der KÜS werden mit Rechnungsstellung ohne Abzug sofort fällig. Eine Aufrechnung ist dem Auftraggeber nur gestattet, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, schuldet er Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz. Dies gilt nicht, soweit die KÜS einen höheren Verzugsschaden nachweisen kann. Im Falle des Verzuges des Auftraggebers, kann die KÜS die Durchführung bzw. die weitere Durchführung des Auftrages von weiteren Zahlungen des Auftraggebers abhängig machen. Bleibt der Auftraggeber trotz einer Nachfristsetzung mit der Begleichung einer Rechnung in Verzug, so kann die KÜS von laufenden Verträgen zurücktreten und bzw. oder Schadensersatz verlangen.

§ 5 Geheimhaltung

Die KÜS verpflichtet sich, Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren, sowie diese außerhalb der Durchführung des Auftrages nicht unbefugt zu offenbaren oder zu verwerten. Die aufgenommenen Daten werden gemäß den geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

Die zur Durchführung der Fahrzeuguntersuchungen erhobenen personenbezogenen Daten werden nur zum Zwecke des Nachweises einer ordnungsgemäßen Untersuchung und Prüfung im Sinne der Nr. 2.4 der Anlage VIIIb StVZO und zum Zweck des Hinweises auf die jeweils anstehende Fahrzeuguntersuchung genutzt.

Stand: Januar 2010



Informationen zur Durchführung von Fahrzeuguntersuchungen
und –begutachtungen

Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO (HU)

Das Fahrzeug wird hinsichtlich des Zustandes, der Funktion, der Ausführung und der Wirkung seiner Bauteile und Systeme untersucht. Darüber hinausgehende Feststellungen, z. B. Korrosion unter Abdeckungen und Schutzanstrichen, können nicht getroffen werden.

Der Untersuchungsbericht zusammen mit der zugeteilten amtlichen Prüfplakette bescheinigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Untersuchung nach Nummer 1.2 der Anlage VIII StVZO bis auf etwaige geringe Mängel vorschriftsmäßig ist. Als äußeres, leicht erkennbares Zeichen ist am hinteren Kennzeichen des Fahrzeuges eine runde amtliche Plakette angebracht. Der entscheidende Nachweis für die durchgeführte Prüfung ist der Untersuchungsbericht. Die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) vermerkt.

Die bisher erforderliche Abgasuntersuchung nach § 47a StVZO (AU) ist seit dem 1. Januar 2010 in die Hauptuntersuchung (Mängelgruppe Umweltverträglichkeit) eingebunden.

Die an dem vorderen amtlichen Kennzeichen angebrachte sechseckige AU-Plakette wird abgeschafft bzw. nicht mehr erteilt.

Sicherheitsprüfung nach § 29 StVZO (SP)

Die SP bescheinigt, dass das Fahrzeug nach Nummer 1.3 der Anlage VIII StVZO untersucht worden ist. Wenn keine Mängel festgestellt wurden, wird als äußeres, leicht erkennbares Zeichen auf das SP-Schild des Fahrzeuges eine fünfeckige amtliche Marke angebracht. Der entscheidende Nachweis über die durchgeführte Prüfung ist das Prüfprotokoll.

Bei prüfbuchpflichtigen Fahrzeugen sind Sie dazu verpflichtet, diesen Bericht/dieses Protokoll dem Prüfbuch an der vorgesehenen Stelle beizufügen.

Mängelfeststellung und –beseitigung bei HU und SP nach § 29 StVZO

Wurden an dem überprüften Fahrzeug Mängel festgestellt und eine Wiedervorführung angeordnet, sind Sie verpflichtet, diesen Bericht/dieses Protokoll bei der Nachprüfung vorzulegen. Die Nachprüfung kann erst nach der Beseitigung aller im Bericht/Protokoll dokumentierten Mängel positiv erfolgen. Werden an Ihrem Fahrzeug Mängel festgestellt, die dieses verkehrsunsicher machen, ist die vorhandene Prüfplakette zu entfernen und die Zulassungsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen. Zudem gilt § 5 Abs. 3 FZV.

Die Nachprüfung sollte so schnell wie möglich erfolgen, sie muss spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach dem Tag der Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung durchgeführt worden sein. Durch diese Frist wird die Gültigkeit der Prüfplakette/Prüfmarke nicht verlängert. Der Prüfingenieur ist gesetzlich dazu verpflichtet, eine neue Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung durchzuführen, wenn zur Nachprüfung der vorherige Untersuchungsbericht/Prüfprotokoll nicht vorgelegt wird oder die Monatsfrist überschritten wurde.

Der Fahrzeughalter ist nach § 23 StVO und § 31 Abs. 2 StVZO für die umgehende Beseitigung aller festgestellten Mängel verantwortlich. Bei Reparaturen am Fahrzeugrahmen oder an tragenden Teilen der Karosserie sind die entsprechenden Anweisungen des Fahrzeugherstellers zu beachten. Wir bitten Sie, das Fahrzeug nach der Reparatur ohne Anstrich und Unterbodenschutz zur Nachprüfung vorzustellen.

Gassystemeinbauprüfung § 41a StVZO (GSP)

Sie bescheinigt, dass der ordnungsgemäße Zustand der Gasanlage des Fahrzeuges nach § 41a StVZO in Verbindung mit Anlage XVII StVZO untersucht worden ist.

Gasanlagenprüfung nach § 41a StVZO (GWP)

Die GWP bescheinigt den mängelfreien Zustand der Gasanlage sowie die Dichtigkeit des Gassystems. Dieser Bericht ist gleichzeitig auch der Nachweis über den ordnungsgemäßen Zustand der Gasanlage zum Zeitpunkt der Untersuchung.

Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO

Ist im Änderungsnachweis eine unverzügliche Berichtigung der Fahrzeugpapiere gefordert, so ist die zuständige Zulassungsbehörde umgehend aufzusuchen und die Fahrzeugpapiere unter Vorlage des Änderungsnachweises berichtigen zu lassen.

Ist eine Berichtigung erst bei nächster Gelegenheit erforderlich, sind die Fahrzeugpapiere bei nächster Befassung der Zulassungsbehörde mit den Fahrzeugpapieren unter Vorlage des Änderungsnachweises berichtigen zu lassen. Bis dahin ist der Änderungsnachweis ständig mit den Fahrzeugpapieren mitzuführen.

Bei Negativabnahmen ist der Fahrzeughalter nach § 23 StVO und § 31 Abs. 2 StVZO für die umgehende Beseitigung der festgestellten Mängel verantwortlich.

Gutachten nach §23 StVZO (Oldtimer)

Das Gutachten bestätigt die Einstufung des Fahrzeuges als Oldtimer im Sinne des § 2 Nr. 22 FZV.

Feststellung der Vorschriftsmäßigkeit (§ 5 FZV, § 17 StVZO)

Auf Anordnung der Zulassungsbehörde erstellter Nachweis/erstelltes Gutachten über die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges.



Weitere Abkürzungen, die im Text nicht erläutert sind: StVZO: Straßenverkehrszulassungsordnung • StVO: Straßenverkehrsordnung • FZV: Fahrzeug-Zulassungsverordnung • EG: Europäische Gemeinschaften

 
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