Recht: Geldbuße bei nicht verkehrssicheren Autoreifen

Die Verkehrstauglichkeit eines Fahrzeugs bemisst sich nach einer Richtlinie des Verkehrsministeriums. Ein relevanter technischer Mangel liegt etwa dann vor, wenn nach Gummiablösungen das Drahtgeflecht des Reifens sichtbar ist. Bei einem Reifen in so schlechtem Zustand kann die Polizei eine Weiterfahrt untersagen, so das Amtsgericht Lüdinghausen am 25. Januar 2016 (AZ: 19 OWi-89 Js 2406/15-219/15).

Der Mann war Fahrer im Betrieb seines Vaters, der ein Fuhrunternehmen betreibt. Auf dem Hof übernahm er einen Lkw mit Hänger. Auf der Autobahn hielt ihn die Polizei dann wegen eines unsicheren Gurtes an. Bei der Begutachtung des Fahrzeugs stellten die Beamten fest, dass am hinteren rechten Reifen des Anhängers ein Gummistück fehlte. Das Drahtgeflecht war sichtbar. Die Polizei untersagte dem Fahrer die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug. Der Mann rief seinen Reifenhändler an und schickte ihm ein Foto. Dieser meinte, er könne die Fahrt fortsetzen, müsse direkt danach aber den Reifen wechseln. Bis er vor Ort wäre, würde es drei bis vier Stunden dauern.

Daraufhin fuhr der Mann weiter und wurde schon an der nächsten Raststätte von derselben Polizeikontrolle wieder erwischt. Die Polizisten wunderten sich, dass der Fahrer weitergefahren war. Weil er mit nicht mehr sicheren Reifen unterwegs war und auch der Weisung der Polizei nicht nachgekommen war, wurde er zu einer Geldbuße von 170 Euro verurteilt.

Zu Recht, wie das Gericht feststellt. Es beauftragte einen Sachverständigen, um festzustellen, ob der Reifen des Fahrzeugs verkehrsunsicher war. Der Mann behauptete mit Hinweis auf das Handyfoto und der Aussage des Reifenhändlers etwas anderes. Der Sachverständige stellte fest, dass der Reifen nicht mehr verkehrssicher war, da ein Gummistück fehlte und das Drahtgeflecht sichtbar war.

Das Problem sei bei „offen liegender Grundstruktur des Reifens die Möglichkeit des Eindringen von Feuchtigkeit und Verschmutzungen, das zum einen zu einer Korrosion des Trägergeflecht führen können und zum anderen zur Ablösung des übrigens Gummis von der Reifenkonstruktion.“

Daher bestätigte das Gericht die Entscheidung, eine Geldbuße wegen Verstoß gegen die Reifenvorschriften von 80 Euro zu verhängen. Dieses durfte auch erhöht werden, weil der Mann gegen die Weisung der Polizei verstoßen hatte. Deshalb war die Geldbuße von insgesamt 170 Euro angemessen.

Copyright: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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