Umweltzonen unterliegen feinstaubbedingten Fahrverboten. Einfahren darf nur, wer eine bestimmte Plakette an der Windschutzscheibe hat.

Kennzeichnungs­verordnung

Die Kennzeichnungsverordnung im Einzelnen

Die Verordnung ist im Zusammenhang mit der angestrebten Ausweisung sogenannter Umweltzonen zu sehen. Diese mit einem entsprechenden Verkehrszeichen gekennzeichneten Zonen unterliegen einem feinstaubbedingten Fahrverbot. Fahren oder begrenzt fahren dürfen bei einem solchen Fahrverbot künftig nur Fahrzeuge, die eine bestimmte Feinstaubplakette an der Windschutzscheibe haben.

Es gibt die Feinstaubplakette in drei verschiedenen Farben. Für Dieselfahrzeuge der Schadstoffgruppe 4, die die Abgasnorm Euro 4 oder besser erfüllen, ist die Plakette grün. Die gelbe Plakette gehört zu den Fahrzeugen der Schadstoffgruppe 3, die die Abgasnorm Euro 3 erfüllen; die rote Plakette kennzeichnet die Schadstoffgruppe 2 mit der Abgasnorm Euro 2. Bei Benzinmotoren ist die grüne Plakette bereits ab der Schadstoffgruppe Euro 1 oder besser möglich. Je nach Feinstaubbelastung dürfen dann Fahrzeuge mit der jeweiligen Schadstoffgruppe/Plakettenfarbe in die Umweltzonen. Etwa die Hälfte aller Pkw auf unseren Straßen ist in eine dieser drei Gruppen einzuordnen. Nicht gekennzeichnet werden Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1, dazu gehören alte Dieselfahrzeuge und Fahrzeuge mit Benzinmotoren ohne Katalysator sowie Fahrzeuge mit ungeregeltem Katalysator. Sie dürfen die gekennzeichneten Umweltzonen grundsätzlich nicht mehr befahren.

Über die Nachrüstmöglichkeiten mit einem Partikelminderungssystem informiert der Prüfingenieur der KÜS und der Fachhandel.

KÜS-Tipp

Es gibt keine bundeseinheitliche Regelung. Die einzelnen Bundesländer werden sogenannte Luftreinhaltepläne erarbeiten. Darin sind mögliche Fahrverbote vorgegeben. Diese Pläne bieten die Grundlage für die Planungen der Kommunen und Städte. In einem Aktionsplan wird exakt festgelegt, welche Gebiete von Fahrzeugen mit Plaketten befahren werden können. Konkret heißt das: Je aggressiver und je höher die gemessene Feinstaubbelastung in der jeweiligen Region ist, um so größer ist die Wahrscheinlichkeit von Fahrverboten.

Es gibt keine Plakettenpflicht. Wer jedoch in den ausgewiesenen Umweltzonen fahren will oder muss, wird eine Feinstaubplakette haben müssen.

Ansonsten heißt es Fahrverbot für Fahrzeuge ohne Plaketten in den Umweltzonen. Wer ohne Plakette in der Umweltzone angetroffen wird, dem drohen 80 Euro Bußgeld.

Emissionsschlüsselnummer

Emissionsschlüsselnummer (SN) für Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge, die als Nachweis für die Einstufung/Zuordnung in die jeweilige Schadstoffgruppe nach § 2 Abs. 2 sowie nach Anhang 2 der 35. BlmSchV dienen.

Schadstoffgruppe
Plakette
Fremdzündung
(Benzin, Gas, Ethanol)
Selbstzündung
(Diesel, Biodiesel)
Personenkraftwagen bzw. Fahrzeuge der Klasse M1 Nutzfahrzeuge bzw. Fahrzeuge der Klassen M2, M3 und N Personenkraftwagen bzw. Fahrzeuge der Klassen M1 zusätzlich mit PMS nachgerüstet auf: Personenkraftwagen bzw. Fahrzeuge der Klasse M1 Nutzfahrzeuge bzw. Fahrzeuge der Klassen M2, M3 und N Nutzfahrzeuge bzw. Fahrzeuge der Klassen M2, M3 und N zusätzlich mit PMS nachgerüstet auf:
Feinstaubplakette Rot 2 2 | ROT

Stufe PM 01:
19, 29, 23, 24

Stufe PM 0:
14, 16, 18, 21, 22, 34, 40, 77

25 bis 29, 35, 41, 71 20, 21, 22, 33, 43, 53, 60, 61

Stufe PMK 01:
40 - 42, 50 - 52

Stufe PMK 0:
10 - 12, 30 - 32, 40 - 42, 50 - 52

Feinstaubplakette Gelb 3 3 | GELB

Stufe PM0:
28,29

Stufe PM1:
14, 16, 18, 21, 22, 25 bis 27, 34, 35, 40, 41, 71, 77

30, 31, 36, 37, 42, 44 bis 52, 72 34, 44, 54, 70, 71

Stufe PMK0:
43, 53

Stufe PMK1:
10-12, 20-22, 30-33, 40-43, 50-53, 60, 61

Feinstaubplakette Gruen 4 4 | GRÜNc)

01, 02, 14, 16, 18 bis 70, 71 - 75a), 77

35A0, 35F0, 35J0, 36W0

30 bis 55, 60, 61 - 70, 71, 80, 81, 83, 84, 90, 91 -a)

35A0, 35D0, 35E0, 35F0, 35H0, 35I0, 35J0, 35L0, 35M0, 36N0, 36Q0, 36T0, 36W0, 36X0, 36Y0

Stufe PM1:
27b), 49 bis 52

Stufe PM2:
25, 26, 30, 31, 36, 37, 42, 44 - 48, 67 - 70

Stufe PM3:
32, 33, 38, 39, 43, 53 - 66

und Stufe PM4:
44 - 70

32, 33, 38, 39, 43, 53 - 70, 73 - 75

PM5:
35A0, 35B0, 35C0, 35F0, 35G0, 35J0, 35K0, 36W0

35, 45, 55, 80, 81, 83, 84, 90, 91 -

35A0, 35D0, 35E0, 35F0, 35H0, 35I0, 35J0, 35L0, 35M0, 36N0, 36O0, 36P0, 36Q0, 36R0, 36S0, 36T0, 36U0, 36V0, 36W0, 36X0, 36Y0

Stufe PKM1:
44, 45

Stufe PKM2:
10 - 12, 20 - 22, 30 - 34, 40 - 45, 50 - 55, 60, 61, 70, 71

Stufe PKM3:
33 - 35, 44, 45, 54, 55, 60, 61

Stufe PKM4:
33 - 35, 44, 45, 54, 55, 60, 61

a) Im Falle von Gasfahrzeugen nach Richtlinie 2005/55/EG (vormals 88/77/EWG)
b) Pkw mit Schlüsselnummer „27“ bzw „0427“ und der Klartextangabe „96/69/EG I“ mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) von mehr als 2500 kg ist nach Anhang 2 Abs. 1 Nr 4 n) der Kennzeichnungsverordnung eine grüne Plakette zuzuteilen. Dies dann, wenn nachgewiesen wird, dass der Pkw die Anforderungen der Stufe PM1 der Anlage XXVI StVZO einhält.
c) Unabhängig von der Antriebsart bekommen Fahrzeuge, welche die Emissionsklassen Euro 5 (Feld 14.1 : 35**) oder Euro 6 (Feld 14.1 : 36**) erfüllen, eine grüne Feinstaubplakette.

Unterliegt nicht dem Änderungsdienst
Stand 16.08.2011

Wer wissen will, ob sein Fahrzeug mit welcher Plakette wann fahren darf, erfährt dies über die Emissionsschlüsselnummern in seinen Fahrzeugpapieren. Darauf weist die Kfz-Prüforganisation KÜS hin. Die Schlüsselnummern sind zu finden in den bis zum 1. Oktober 2005 ausgestellten Fahrzeugscheinen und Fahrzeugbriefen im Feld zu 1 – Fahrzeug- und Aufbauart – an der 5. und 6. Stelle. Seit dem 1. Oktober 2005 gibt es neue Fahrzeugpapiere, hier findet man die Emissionsschlüsselnummer in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 im Feld 14.1.

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