Recht: Karneval – Tipps zu heiklen Fragen

Bei großen Veranstaltungen wie Karnevalspartys oder Faschingsumzügen fühlen sich viele Menschen nicht mehr sicher und packen ein Pfefferspray ein. Pfeffersprays, die mit der Aufschrift „nur zur Tierabwehr“ versehen sind, kann man ohne Altersbeschränkung kaufen und mit sich führen. Aber auch diese sind ausschließlich zur Notwehr und Nothilfe erlaubt. Wer ein Pfefferspray einsetzt, ohne in Gefahr gewesen zu sein, begeht eine gefährliche Körperverletzung und macht sich damit strafbar.

Grundsätzlich spricht nichts dagegen, sich im Kostüm hinter das Steuer zu setzen – allerdings muss die Verkehrssicherheit gewährleistet sein. Ein Autofahrer muss immer in der Lage sein, den Wagen sicher zu führen. Wer zum Beispiel mit Maske unterwegs ist, muss darauf achten, dass diese nicht die Sicht einschränkt.

Ob verkleidet oder nicht, wer Alkohol getrunken hat, sollte sich nicht hinters Steuer setzen.Selbstverständlich gelten die Promillegrenzen im Straßenverkehr auch an Fasching, Fastnacht und Karneval. Auch an verkaterten Folgetagen ist Vorsicht geboten: „Wenn jemand mit Restalkohol im Blut Auto fährt, kann auch das dazu führen, dass er nicht sicher fahren kann“, warnt Rechtsanwalt Walentowski. Passiert ein Unfall, werde der Fahrer bestraft, so eine Alkoholisierung festgestellt wird. Und auch bei Polizeikontrollen droht Ärger.

Um Unfälle zu vermeiden, sollten Autofahrer besonders in der Nähe von Kneipen achtsam fahren: Sie müssen hier mit betrunkenen Fußgängern rechnen.

Wer nach einem feuchtfröhlichen Abend das Auto stehen lässt und zu Fuß geht, sollte ebenfalls vorsichtig sein. Für Fußgänger gibt es zwar keine Promille-Grenzen wie bei betrunkenen Autofahrern oder Radlern. „Wenn ein Gericht feststellt, dass der betrunkene Fußgänger an dem Unfall schuld ist, haftet aber auch er“, warnt der Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft.

Während der Faschingsumzüge fliegen tonnenweise Bonbons und Schokolade durch die Luft. Wer durch fliegende Kamelle an Rosenmontag verletzt wird, hat allerdings wenig Aussicht auf Schmerzensgeld. Entsprechende Klagen haben die Richter in der Vergangenheit meist abgewiesen. So begründete das Amtsgericht Köln eine abgewiesene Klage mit dem Hinweis, dass das Werfen von Süßigkeiten und kleineren Gegenständen durchaus erwünscht und der Tradition geschuldet sei. Verletzungen ließen sich demnach nicht völlig ausschließen (AZ: 123 C 254/10).

Nicht nur zu Fasching, Fastnacht und Karneval stehen am Eingang zu Clubs und Partysoft private Sicherheitsdienste, die die Taschen der Gäste auf Getränke oder gefährliche Gegenstände kontrollieren. Das ist zulässig: Das Hausrecht erlaubt es, bestimmte Gegenstände wie mitgebrachte Flaschen in den Partyräumen zu verbieten und die Taschen der Gäste auf diese Gegenstände zu kontrollieren.

Copyright: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

Scroll to Top