Recht: Anschnallpflicht – Ausnahmen klar definiert

Wer in Deutschland das Auto nutzt, muss sich anschnallen. Die Regeln sind streng und Ordnungskräfte im Verteilen von Bußgeldern nicht zimperlich. Trotzdem gibt es im Straßenverkehr Situationen, in denen ein Angurten nicht zwingend vorgeschrieben sein muss. Die Deutsche Anwaltauskunft erklärt, wann Sie sich gegen Bußgeld wehren können.

Seit den siebziger Jahren gilt in Deutschland die Anschnallpflicht. Gegen ihre Einführung wurde damals noch lautstark protestiert. Viele Autofahrer empfanden sie als Einschränkung der persönlichen Freiheit. Kräftig in die Höhe schoss die Anschnallquote dann auch erst im Jahr 1984: Seitdem wird das Fahren ohne angelegten Sicherheitsgurt mit Bußgeld bestraft.

Heute ist die Gurtpflicht längst gelebter Alltag. Den allermeisten Autofahrern ist auch bewusst, warum sie ein unschätzbarer Beitrag zur Sicherheit im Straßenverkehr ist. Eine Untersuchung aus dem Jahr 2012 zeigte trotzdem: Die Anschnallquote liegt unter deutschen Autofahrern zwar bei über 90 Prozent, war allerdings zuletzt wieder leicht rückläufig.
Dass der Verzicht auf den Sicherheitsgurt keine gute Idee ist, zeigt eine Auswertung der Unfallstatistik aus dem Jahr 2014: Jedes fünfte tödlich verunglückte Unfallopfer war nicht angeschnallt.

Wer ohne angelegten Gurt Auto fährt und erwischt wird, hat gemäß des aktuellen Bußgeldkatalogs 2016 mit einem Bußgeld in Höhe von 30 Euro zu rechnen. Wer nicht-angeschnallte Kinder transportiert, wird härter abkassiert: Neben dem Bußgeld in Höhe von 60 Euro bekommt der Fahrer zusätzlich einen Punkt in Flensburg.

Ausnahmen von der Anschnallpflicht: In der Verkehrsordnung genau aufgelistet

Dass sich jeder Autofahrer sicherheitshalber anschnallen sollte, kann nicht bestritten werden. Trotzdem kennt die deutsche Straßenverkehrsordnung etliche Situationen, in denen für Autofahrer keine Anschnallpflicht besteht – und daher auch kein Recht für Ordnungskräfte, ein Bußgeld zu verhängen.

Diese Ausnahmetatbestände werden in § 21 a Abs.1 StVO aufgeführt:

1. Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen.
Beispielsweise Paketboten oder andere Arbeiter im Lieferbetrieb müssen sich also nicht jedes Mal an- und abschnallen, wenn sie während einer Auslieferung von Haus zu Haus fahren.

2. Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen

3. Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist.
Gemeint sind hier vor allem öffentliche Verkehrsbusse, in denen keine Anschnallpflicht gilt.

4. Das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern.

5. Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.

Vorsicht ist in Reisebussen geboten: sind Sicherheitsgurte vorhanden, greift die Anschnallpflicht. Bei Nichtanlegen wird im Zweifelsfall auch hier ein Bußgeld in Höhe von 30 Euro fällig.

Copyright: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

Scroll to Top