Recht: „Falsch herum“ parken – Bußgeld?

Die Parklücke liegt auf der anderen Straßenseite, wenden aber ist umständlich; also einfach im richtigen Moment rüber und falsch herum geparkt. Ist das aber erlaubt?

In vielen Straßenzügen sieht man Autos, die entgegen der Fahrtrichtung stehen. Was einige Autofahrer aber nicht wissen – und erst in Form eines kleinen Strafzettels an der Windschutzscheibe lernen: Dieser Parkvorgang ist verboten. Eine Strafe von 15 Euro ist die Folge.

Festgelegt ist dies in der Straßenverkehrsordnung. Zum Parken darf demnach nur der rechte Seiten- oder Parkstreifen benutzt werden. Gleiches gilt dem Paragraph 12 (4) zufolge auch in aller Regel für das Halten.

Durch diese Regeln sollen gefährliche Rangiermanöver verhindert werden. Denn klar ist auch: Wer entgegen der Fahrtrichtung parkt, muss erst einmal wenden beziehungsweise auf die andere Fahrbahn gelangen. Das kann schon eine waghalsige Angelegenheit sein.

Zwei Ausnahmen aber gibt es: In Einbahnstraßen dürfen Autofahrer auf beiden Seiten parken. Und sollten auf der rechten Seite Schienen verlegt sein, können Fahrer die rechte Seite nutzen – so nicht ein Verkehrsschild das Parken dort ganz generell verhindert.

Auch wenn es also mitunter der einfachere Weg ist – zumindest beim Einparken: Lassen Sie es lieber, andernfalls begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die nicht nur Geld kostet, sondern unter Umständen auch den Straßenverkehr gefährdet.

Copyright: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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