Recht: Nicht ausschließlich aufs Blinken verlassen!

Wenn ein Verkehrsteilnehmer warten muss, um sich auf die Hauptstraße einzufädeln, dann darf er sich nicht allein auf das Blinklicht eines vorfahrtberechtigten Fahrzeugs verlassen. Es muss mindestens ein weiteres deutliches Anzeichen dafür geben, dass der Vorfahrtberechtigte tatsächlich vor dem Wartepflichtigen abbiegt. Das entschied das Oberlandesgericht Dresden am 20. August 2014 (AZ: 7 U 1876/13), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Ein vorfahrtberechtigter Autofahrer hatte durch Blinken angezeigt, dass er abbiegen wollte, war dann jedoch weiter geradeaus gefahren. Ein wartepflichtiger Autofahrer hatte auf das Blinken vertraut und war auf die Vorfahrtstraße eingebogen. Beim Einbiegen stieß er mit dem blinkenden Fahrzeug zusammen.

Das Gericht hatte zu entscheiden, welcher Fahrer welche Verantwortung für den Unfall trägt. Die Richter sahen eine Haftungsquote von 70 : 30 Prozent als angemessen an: Die Hauptverantwortung trage der Fahrer, der die Vorfahrt missachtet habe. Den anderen Fahrer treffe allerdings durch sein missverständliches Verhalten eine Mitverantwortung.

Der Wartepflichtige dürfe nur dann darauf vertrauen, dass das andere Fahrzeug tatsächlich abbiege, wenn über das bloße Betätigen des Blinkers hinaus noch weitere Handlungen dafür sprächen. Das könnte zum Beispiel das eindeutige Drosseln der Geschwindigkeit oder der Beginn des Abbiegemanövers sein. Nach Ansicht der Richter ist neben dem Blinken zumindest ein weiteres deutliches Anzeichen erforderlich. Im vorliegenden Fall habe der vorfahrtberechtigte Fahrer nicht nur geblinkt, sondern auch die Geschwindigkeit deutlich reduziert. Daher trage er eine Mitverantwortung, die zu der Haftungsquote 70:30 führe.

Copyright: Verkehrsanwälte im Deutschen Anwaltverein

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