Pressemeldung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
vom 8. Mai 2007
Ausnahmen von Fahrverboten in Umweltzonen werden unbürokratisch geregelt
Kennzeichnungsverordnung wird überarbeitet
Das Bundesumweltministerium wird die derzeit für die Nachrüstung von Nutzfahrzeugen
und Euro-1-Diesel-Pkw anstehende Erweiterung der Kennzeichnungsverordnung nutzen,
um eine zusätzliche Regelung für die Besitzer von älteren Pkws einzuführen. Betroffen
sind benzinbetriebene Fahrzeuge, die mit einem geregelten Katalysator der ersten
Generation (Anlage XXIII der StVZO / „US Norm“) ausgerüstet sind.
"Auch diese vor Euro 1 zugelassenen Fahrzeuge erhalten dann eine Plakette", sagte
Bundesumweltminister Sigmar Gabriel. Er greift damit den Wunsch der Bundesländer
auf, die seit dem 1. März geltende Kennzeichnungsverordnung in diesem einen Punkt
zu überarbeiten. Weiteren Änderungsbedarf sieht der Bundesumweltminister nicht,
"Weitere Ausnahmeregelungen – etwa für Handwerker und Anlieger mit älteren Fahrzeugen
oder die Besitzer von Oldtimern - sind nicht nötig. Die Entscheidung über solche
Ausnahmen liegt bei den örtlich zuständigen Behörden, die die Situation vor Ort
am Besten einschätzen können. An Stelle von einzelnen Verwaltungsakten können sie
auch Allgemeinverfügungen erlassen, die eine unbürokratische Befreiung von Fahrverboten
ermöglichen. Aufwändige Einzelfallprüfungen sind jedenfalls nicht erforderlich",
so Gabriel.
"Unser Ziel ist klar: Wir wollen den Städten ein Instrument an die Hand geben, mit
dem sie die Feinstaubbelastungen wirksam reduzieren können. Die Lösung, die wir
jetzt in Abstimmung mit den Ländern und den kommunalen Spitzenverbänden gefunden
haben, trägt den Interessen aller Beteiligten Rechnung. Ich bin froh, dass die Hängepartie
vorbei ist", so der Minister. Die neue Regelung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.
Am 1. März dieses Jahres ist die Kennzeichnungsverordnung in Kraft getreten. Sie
regelt, welche Autos eine zur Einfahrt in eine Umweltzone berechtigende Plakette
erhalten können. Bereits die geltende Fassung der Kennzeichnungsverordnung ermöglicht
es den Behörden der Länder, auch Gruppen, wie beispielsweise Handwerker, Anlieger
oder Besitzer von Oldtimern, von Fahrverboten auszunehmen.