Die Kennzeichnungsverordnung im Einzelnen
Die Kennzeichnungsverordnung ist im Zusammenhang mit der angestrebten Ausweisung
so genannter Umweltzonen zu sehen. Diese mit einem entsprechenden Verkehrszeichen
gekennzeichneten Zonen unterliegen einem feinstaubbedingten Fahrverbot. Fahren oder
begrenzt fahren dürfen bei einem solchen Fahrverbot künftig nur Fahrzeuge, die eine
bestimmte Feinstaubplakette an der Windschutzscheibe haben.
Es gibt die Feinstaubplakette in drei verschiedenen Farben. Für Dieselfahrzeuge
der Schadstoffgruppe 4, die die Abgasnorm Euro 4 oder besser erfüllen, ist die Plakette
grün. Die gelbe Plakette gehört zu den Fahrzeugen der Schadstoffgruppe 3, die die
Abgasnorm Euro 3 erfüllen; die rote Plakette kennzeichnet die Schadstoffgruppe 2
mit der Abgasnorm Euro 2. Bei Benzinmotoren ist die grüne Plakette bereits ab der
Schadstoffgruppe Euro 1 oder besser möglich (siehe Tabelle Rückseite). Je nach Feinstaubbelastung
dürfen dann Fahrzeuge mit der jeweiligen Schadstoffgruppe/ Plakettenfarbe in die
Umweltzonen. Etwa die Hälfte aller Pkw auf unseren Straßen ist in eine dieser drei
Gruppen einzuordnen. Nicht gekennzeichnet werden Fahrzeuge der Schadstoffgruppe
1, dazu gehören alte Dieselfahrzeuge und Fahrzeuge mit Benzinmotoren ohne Katalysator
sowie Fahrzeuge mit ungeregeltem Katalysator. Sie dürfen die gekennzeichneten Umweltzonen
grundsätzlich nicht mehr befahren.
Über die Nachrüstmöglichkeiten mit einem Partikelminderungssystem informiert der
Prüfingenieur der KÜS und der Fachhandel.
Wichtig: Es gibt keine bundeseinheitliche Regelung. Die einzelnen Bundesländer
werden so genannte Luftreinhaltepläne erarbeiten. Darin sind mögliche Fahrverbote
vorgegeben. Diese Pläne bieten die Grundlage für die Planungen der Kommunen und
Städte. In einem Aktionsplan wird exakt festgelegt, welche Gebiete von Fahrzeugen
mit Plaketten befahren werden können. Konkret heißt das: Je aggressiver und je höher
die gemessene Feinstaubbelastung in der jeweiligen Region ist, um so größer ist
die Wahrscheinlichkeit von Fahrverboten.
Wichtig: Es gibt keine Plakettenpflicht. Wer jedoch in den ausgewiesenen
Umweltzonen fahren will oder muss, wird eine Feinstaubplakette haben müssen.
Ansonsten heißt es Fahrverbot für Fahrzeuge ohne Plaketten in den Umweltzonen. Wer
ohne Plakette in der Umweltzone angetroffen wird, dem drohen 40 Euro Bußgeld und
ein Punkt in Flensburg.
Wer wissen will, ob sein Fahrzeug mit welcher Plakette wann fahren darf, erfährt
dies über die Emissionsschlüssel nummern in seinen Fahrzeugpapieren. Darauf weist
die Kfz-Prüforganisation KÜS hin. Die Schlüsselnummern sind zu finden in den bis
zum 1. Oktober 2005 ausgestellten Fahrzeugscheinen und Fahrzeugbriefen im Feld zu
1 – Fahrzeug- und Aufbauart – an der 5. und 6. Stelle. Seit dem 1. Oktober 2005
gibt es neue Fahrzeugpapiere, hier fi ndet man die Emissionsschlüssel- Nummer in
der Zulassungsbescheinigung Teil 1 im Feld 14.1.
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Lage der Emissionsschlüssel-Nummer in den bis zum 01.10.2005 augestellten Fahrzeugscheinen |
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Lage der Emissionsschlüssel-Nummer in den neuen Zulassungsbescheinigungen, ausgestellt
ab 01.10.2005 |
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Einstufung Partikelminderung in den neuen Zulassungsbescheinigungen, ausgestellt
ab 01.10.2005 |
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