§42 BOKraft
Vor der Erstinbetriebnahme müssen Taxen, Mietwagen und Kraftomnibusse eine außerordentliche
Hauptuntersuchung über sich ergehen lassen
Vor der ersten Inbetriebnahme eines Taxis, Mietwagens oder Kraftomnibus in einem
Unternehmen hat der Unternehmer auf seine Kosten eine außerordentliche Hauptuntersuchung
des Fahrzeugs zu veranlassen und der Genehmigungsbehörde darüber unverzüglich den
Untersuchungsbericht, bei Kraftomnibussen das Prüfbuch, vorzulegen.
Für ein fabrikneues Fahrzeug kann die außerordentliche Hauptuntersuchung auf die
Feststellung beschränkt werden, ob die Vorschriften der BOKraft erfüllt sind.
Besondere Prüfpunkte gemäß BOKraft sind z. B.:
- Vorschriftsmäßigkeit der Werbeaufschrift bei Taxen und Mietwagen
- gültige Eichung des Fahrpreisanzeigers bzw. des Wegstreckenzählers bei Taxen und
Mietwagen
- Anzahl der Feuerlöscher und Verbandskästen bei Kraftomnibussen
- automatische Türen: End- und Schließstellung bei Kraftomnibussen
- Kennzeichnung der Notausstiege und Anzahl der Nothämmer bei Kraftomnibussen