Tuning und Eintragungen
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In der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) werden für gewisse Änderungen am
Fahrzeug die Begutachtung durch einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten
Überwachungsorganisation oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) oder
Prüfer (aaP) vorgeschrieben. Wann welcher der oben genannten Personen tätig werden
darf wird in den §§ 19 bzw. 21 der StVZO geregelt.
Änderungsabnahme (Begutachtung nach §19 Abs. 3 StVZO)
Dies ist der Bereich in dem der Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation
tätig werden darf.
Dies ist immer dann der Fall wenn Veränderungen am Fahrzeug vorgenommen werden,
durch den Ein- oder Anbau von Teilen für die ein Teilegutachten (TGA) oder eine
Teilegenehmigung (ABE für FZ-Teile, EG-Genehmigung, ECE-Genehmigung) vorgelegt werden.
Damit der Prüfingenieur die Änderungsabnahme positiv abschließen kann sind an die
oben genannten Gutachten und Genehmigungen (Prüfzeugnisse) sowie an die Begutachtung
selber Auflagen und Bedingungen geknüpft. Die da wären:
- das Prüfzeugnis muß dem Fahrzeug zugeordnet werden können (Verwendungsbereich)
- die im Prüfzeugnis aufgeführten Auflagen und Bedingungen müssen eingehalten werden
-
das das Fahrzeug mit den Änderungen Vorschriftsmäßig und Verkehrssicher ist
Die positive Änderungsabnahme wird dann durch die Ausstellung eines Änderungsnachweises
(Nachweis über den Ordnungsgemäßen Ein- oder Anbau von Teilen) schriftlich bestätigt.
Die in diesem Nachweis aufgeführten Änderungen für die Fahrzeugpapiere müssen aber
nicht in jedem Fall direkt in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden sondern es
ist auch möglich diese erst bei der nächsten Befassung der Zulassungsstelle mit
den Papieren (Ummeldung oder Halterwechsel) hier übernehmen zu lassen, in diesem
Fall reicht es aus den Nachweis bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen.
Welche dieser Fälle hier zutrifft sagt das TGA oder die Teilegenehmigung bzw. der
§27 StVZO. In jedem Fall notiert der KÜS-Prüfingenieur dies aber auf dem Nachweis.
Begutachtung im Einzelfall (Begutachtung nach §19 Abs. 2 bzw. §21 StVZO)
Diese Begutachtung darf nur von einem amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS)
vorgenommen werden.
Liegt für die Veränderung am Fahrzeug kein gültiges Prüfzeugnis für eine Änderungsabnahme
vor, dann muß eine Begutachtung im Einzelfall vorgenommen werden, bei der über die
Zulässigkeit der Änderung und über die Gültigkeit der Bertriebserlaubnis befunden
wird.
Der aaS muß hier alle Prüfungen und Untersuchungen selbst durchführen, die in den
Prüfzeugnissen für die Änderungsabnahme z. B. von Technischen Diensten durchgeführt
wurden. Diese Begutachtung wird sich im Umfang sehr von dem einer Änderungsabnahme
unterscheiden und wird deutlich teuerer sein, da hier nach dem Zeitaufwand des aaS
abgerechnet wird.
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