Die HU-Fristen
Auszug aus der Anlage VIII StVZO
In der folgenden Tabelle haben wir Ihnen einen kleinen Auszug aus der umfangreichen
Übersicht der HU-Fristen zusammengestellt.
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Fahrzeugart |
Beschreibung
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zeitl. Abstand zwischen den Untersuchungen |
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Krafträder |
-
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24 Monate |
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Pkw |
nach der ersten Zulassung |
36 Monate |
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danach |
24 Monate |
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Wohnmobile |
mit einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) bis 3,5 t nach der ersten Zulassung |
36 Monate |
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danach |
24 Monate |
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Wohnmobile |
mit einem zGG über 3,5 t bis 7,5 t in den ersten 72 Monaten nach der ersten Zulassung |
24 Monate |
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danach |
12 Monate |
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Wohnmobile |
mit einem zGG über 7,5 t |
12 Monate |
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Anhänger |
mit einem zGG bis 0,75 t oder ohne eigene Bremsanlage, nach der ersten Zulassung |
36 Monate |
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danach |
24 Monate |
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Anhänger |
die entsprechend § 58 für eine zulässige Höchst-geschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h gekennzeichnet sind
oder einem zGG über 0,75 t bis 3,5 t |
24 Monate |
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Anhänger |
mit einem zGG von mehr als 3,5 t |
12 Monate |
Werden untersuchungspflichtige Fahrzeuge ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig
vermietet, ohne dass sie für den Mieter zugelassen sind, beträgt die Frist für die
Hauptuntersuchung in allen Fällen 12 Monate; davon ausgenommen beträgt die Frist
für die Hauptuntersuchung an Personenkraftwagen 24 Monate, wenn diese für eine Mindestdauer
von 36 Monaten von einem Mieter gemietet werden.